BayObLG München
Kategorie: Verkehrsrecht
Veröffentlicht: 30. Januar 2022
Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.
Der Sachverhalt
Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Betroffene ihr Mobiltelefon auf dem rechten Oberschenkel abgelegt hatte und kurz durch Tippen mit dem Finger die Wahlwiederholung anwählte. Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO durch die bloße Bedienung des auf dem Oberschenkel liegenden Mobiltelefons verneinte das Amtsgericht.
Bei der Regelung des § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO handele es sich um ein "hand-held-Verbot". Das Mobiltelefon sei weder aufgenommen noch gehalten worden. Auch die Tatbestandsvariante des § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2b StVO sei nicht erfüllt, weil die Einlassung der Betroffenen, wonach sie jederzeit bremsbereit und ohne ihren Blick vom Verkehrsgeschehen abzuwenden nur kurz die Wahlwiederholungstaste bedient habe, nicht zu widerlegen gewesen sei. Der Freispruch des Amtsgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Entscheidung
Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten auch dann zu bejahen, wenn das Mobiltelefon zwar nicht mit bzw. in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel abgelegt wird.
Vom Wortsinn her bedeutet "Halten" demnach einerseits "festhalten" und andererseits "bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt" (www.duden.de "halten", Bedeutungen). Demnach liegt ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern etwa auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr bzw. zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird.
Darüber hinaus ist ein Halten aber auch dann gegeben, wenn ein in § 23 Abs. 1a StVO genanntes Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt. Ein Mobiltelefon kann während der Fahrt, verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen, nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben, sondern es bedarf bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht vom Bein herunterfällt. Auch dieses durch menschliche Kraftanstrengung bewirkte Ausbalancieren unterfällt dem Begriff des Haltens.
Gericht:
BayObLG München, Beschluss v. 10.01.2022 - 201 ObOWi 1507/21
Quelle: BayObLG München
Kommentar von RA Harder:
Entscheidend für den Handyverstoß war hier nicht das Ablegen auf dem Oberschenkel. Entscheidend für das Vorliegen eines Handyverstoßes war das Tippen mit dem Finger auf die Wahlwiederholung. Erst damit lag eine Benutzung im Rechtssinne vor. Allein das Ablegen des Handys auf dem Oberschenkel oder sonstwo ist noch keine Benutzung.
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Handyverstoß lohnt sich also, da immer noch viele Polizeibeamte der unzutreffenden Meinung sind, dass allein das in der In-die-Hand-nehmen des Handys würde ausreichen.
RA Harder